Karl Hanning GmbH

Karl und Tobias Hanning

AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten die Regeln und Bestimmungen für die Nutzung von Karl Hanning GmbH Website unter baukran-hanning.de.

Lieferbedingungen - Zahlungsbedingungen sowie allgemeine Mietbedingungen

§ 1 - Angebotsbedingungen
Auftrage usw. bedürfen zu Ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Es gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferers. Mit Auftragserteilung werden diese Bedingungen anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit. Es sei denn, dass diese vom Lieferer ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

§ 2 - Angebote
Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf und Vermietung bleibt vorbehalten. Angebotene Preise verstehen sich zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 3 - Lieferzeiten
Lieferzeiten werden nach besten Wissen und Gewissen dem Besteller mitgeteilt und nach Möglichkeit eingehalten soweit bei Auftragserteilung alle technischen und organisatorischen Einzelheiten hinsichtlich Auftragsinhalt und Umfang verbindlich festliegen. Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist steht dem Besteller erst nach dem Verstreichen einer von ihm gestellten angemessenen Nachfrist ein Rücktrittsrecht zu. Schadensersatzansprüche oder Mängelfolgeschäden und Ansprüche hieraus sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, dem Lieferer fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw.) begründen keinen Schadenersatzanspruch . Dies gilt auch dann, wenn bei Vorlieferanten oder Unterlieferanten diese Ereignisse eingetreten sind.

§ 4 - Beanstandungen und Mängelrügen.
Beanstandungen sind innerhalb von 2 Wochen dem Lieferer schriftlich mitzuteilen. Kommt der Besteller dieser Mitteilungsfrist nicht innerhalb der Frist nach, so gilt die Ware als ordnungsgemäß geliefert. Mängel an Mietgegenständen sind unverzüglich mitzuteilen um die Mängelbehebung ebenso unverzüglich durchzuführen.

§ 5 - Gewährleistung
Gebrauchtmaschinen werden ohne jegliche Gewährleistung geliefert. Bei Neumaschinen gelten die Gewährleistungsbedingungen des Lieferwerkes. Notwendige Wartungsarbeiten sowie Austausch von Verschleißteilen innerhalb des Gewährleistungszeitraumes sind im vollen Umfang vom Besteller zu zahlen. Verschleiß, Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung und Bedienung, Verwendung falschen Zubehörs oder ungeeigneten Material gehen ebenfalls zu Lasten des Bestellers. Alle Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn an der gelieferten Ware Veränderungen oder Reparaturen vorgenommen sind, die nicht der Lieferer oder ein von ihm Beauftragter vorgenommen hat. Gewährleistung für Leistungen, die auf Wunsch des Kunden nur behelfsmäßig vorgenommen werden, wird keine Gewähr geleistet.

§6 - Versand
Lieferungen werden auf Kosten und Gefahr des Bestellers ab Lager des Lieferers bzw. ab Werk des Herstellers oder Unterlieferanten geliefert. Der Lieferer berechnet die Verpackung und den Transport billigst.

§ 7 - Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt.
Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verpflichtungen aus seiner Geschäftsbedingung mit dem Lieferer getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, von dem Besteller bezeichnete Lieferungen und Leistungen, bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum gegebenenfalls als Sicherung für die Saldo - Forderung des Lieferers. Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt die daraus für den Besteller entstehenden Forderungen an die Lieferer abgetreten, der die Abtretung annimmt. Diese Abtretung gilt auch dann, wenn die Vorbehaltsware durch den Besteller be- oder verarbeitet worden ist, oder wenn sie an mehrere Abnehmer veräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung des Lieferers in Höhe des Rechnungswertes der jeweiligen veräußerten Ware.

§ 8 - Zahlung
Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse zahlbar. Mietenrechnungen sind stets im voraus zu begleichen. Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur zahlungshalber; bei Wechseln werden die üblichen Bankspesen gesondert in Rechnung gestellt. Nicht fristgerechte Zahlungen und einmalige Mahnung bringen den Besteller in Verzug. Im Falle des Verzuges des Bestellers gelten die gesetzlichen Bestimmungen. d.h. der Lieferer ist berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Gleiches gilt auch bei Teilzahlungsvereinbarungen. Im Falles des Verzuges bei Mietrechnungen ist der Lieferer berechtigt, dem Besteller den Gebrauch des Mietgegenstandes zu Untersagen, notfalls durch Stillegung des Mietgegenstandes. Abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen einer gesonderten und schriftlichen Vereinbarung. Bei verspäteter Zahlung oder Stundung des Rechnungsbetrages werden Verzugszinsen in Höher banküblicher Zinsen für offenen Kontokorrentkredite berechnet. bei begründeten Bedenken gegenüber der Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungsbereitschaft kann der Lieferer die Vorauszahlung des Gesamtbetrages verlangen. Urlaub und Schlechtwetter sind nicht durch uns zu verantworten und begründen keinen Anspruch auf Mietminderung.

§9 -Sondervereinbarungen.
Für Sonderfälle insbesondere Mietvereinbarungen gelten zusätzlich die formularmäßigen Bestimmungen des Lieferers. (Baustellenvorbereitung, Freimeldung usw.)

§ 10 -Versicherungen bei Mietgegenständen.
Mietgegenstände sind vom Besteller für die gesamte Mietdauer gegen Schäden jeglicher Art zu versichern. Zudem hat der Mieter die Mietgegenstände gegen Diebstahl ausreichend zu versichern. Auf Wunsch des Bestellers kann die Bruch -Versicherung gegen Zahlung eines Entgeltes durch den Lieferer übernommen werden. Die Versicherung erstreckt sich auf den Mietgegenstand und beinhaltet eine Selbstbeteiligung des Bestellers von derzeit € 1000,-- netto pro Schadensfall. Nicht versichert sind Schäden und Verschleiß durch unsachgemäße Behandlung und Bedienung oder Verwendung falschen Zubehörs, sowie Schäden durch Änderungen am Mietgegenstand insbesondere Verstellung bzw. Überbrückung von Endschaltern.

§11 -Haftungsbeschränkung
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leitung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Lieferer als auch gegenüber dessen Erfüllungs- bez. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Verhalten des Lieferers oder seiner für ihn Tätigen nachgewiesen ist.

§ 12 -Erfüllungsort / Gerichtstand
Erfüllungsort, soweit sich aus den vorliegenden Bedingungen etwas anders ergibt, für Lieferungen und Leistungen ist grundsätzlich der Sitz des Lieferers in Werne a. d. Lippe/Westfalen. Als Gerichtsstand gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen sowie für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das für Stadtlohn zuständige Amts- bzw. Landgericht.

§ 13 -Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen der Vorgenannten Bedingungen nichtig oder unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Sinn und Zweck am nächsten kommt. Das gleiche gilt bei einer ergänzungsbedürftigen Vertragslücke. Nebenabreden oder andere Abmachungen haben keine Gültigkeit, es sei denn, diese sind schriftlich bestätigt.

§14 -Mängel
Ist der Kunde Kaufmann, so endet die Gewährleistung nach 60 Stunden seit der Abnahme. Mängel sind der Firma unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

§15 -Gewährleistungsansprüche
bestehen nicht, wenn der aufgetretene Mangel im Zusammenhang damit steht, dass nach Feststellung eines Mangels der Auftragsgegenstand dem Auftragnehmer nicht unverzüglich zur Nachbesserung zur Verfügung gestellt worden ist oder die mangelhafte Leistung inzwischen auf Veranlassung des Kunden von einer Drittfirma oder vom Kunden selbst verändert oder instandgesetzt wurde, soweit der Kunde nicht dazu nach diesen Bedingungen berechtigt ist.

§16 -Schäden
Soweit Schäden an den Auftragsgegenständen von der Firma oder ihren Mitarbeitern verschuldet wurden, ohne dass eine Mitschuld des Kunden besteht, haftet die Firma für die Beseitigung des Schadens. Die Firma ist berechtigt, die Beseitigung des Schadens selbst ausführen zu lassen. Für darüber hinausgehende Schäden haftet die Firma nur im Falle grober Fahrlässigkeit. Der Kunde ist beweispflichtig dafür, dass ein Schaden nicht durch unsicheren oder mangelhaften Zustand des Gerätes ausgelöst wurde. Der Kunde ist beweispflichtig dafür, dass ein solcher mangelhafter Zustand nicht gegeben war. Soweit der Auftragsgegenstand als solcher oder sonstige Sachen des Kunden vernichtet wurden, ist die Firma berechtigt, ihrerseits Ersatz zu liefern.

§17 -Grobe Fahrlässigkeit
Über die vorstehenden Bedingungen hinaus stehen dem Kunden weder Gewährleistungsansprüche noch Ansprüche auf Ersatz von unmittelbaren oder mittelbaren Schaden zu, gleich aus welchem Rechtsgrunde, es sei denn die Firma handelte vorsätzlich oder grob fahrlässig; das gleiche gilt für Drittschäden.

§18 -Ersatzteile
Die Firma ist berechtigt, dem Kunden einzubauende Ersatzteile vor Ausführung des Auftrages in Rechnung zu stellen und mit den Arbeiten erst zu beginnen, wenn die Zahlung für die Ersatzteile erfolgt ist.

Stand 20.11.2023

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